Bei den gesetzlichen Krankenkassen können Ehegatten, Kinder sowie eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers beitragsfrei mitversichert werden. Auch Enkelkinder und Stiefkinder haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherungen beitragsfrei mitversichert zu werden. Diese beitragsfreie Mitversicherung gilt für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die entsprechenden Regelungen sind im § 10 SGB V enthalten.
Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung sind gem. § 10 Abs. 1 SGB V, dass die mitversicherten Angehörigen
in Deutschland leben
keine eigene Versicherung haben, die vorrangig ist
weder versicherungsfrei sind noch sich von der Krankenversicherungspflicht befreien ließen
keiner hauptberuflichen Selbständigkeit nachgehen
ein sehr geringes Einkommen erzielen. Für 2010 waren es EUR 365,00. Üben die Angehörigen eine geringfügige Beschäftigung aus, so ist die Einkommensgrenze auf EUR 400,00 festgelegt.
Generell gibt es die Möglichkeit, mehrere Versicherungen in Form einer Familienversicherung abzuschließen, so z.B. auch eine Familien Unfallversicherung.
In der Krankenversicherung sind Kinder bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert, sofern sie nicht durch eine Ausbildung selbst versichert sind. Der Anspruch auf Weiterversicherung nach dem 18. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr ist dann gegeben, wenn die Kinder noch zu Schule gehen oder ein Studium aufgenommen haben. Durch die Dauer des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes wird die Mitversicherung unterbrochen, dieser Zeitraum wird jedoch durch den Zeitraum des Wehr- und Zivildienstes verlängert.
Ist das Kind arbeitslos und erzielt kein eigenes Einkommen, so erhöht sich die Altersgrenze von 18 Jahren auf 23. Nachzulesen sind diese Richtlinien im § 10 Abs. 2 SGB V. Vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist ein Krankenversicherungsvergleich wichtig.