Die Versicherungsunternehmen werden von der Versicherungsaufsicht überwacht. Dies dient vor allem dem Schutz der Versicherten. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Versicherungsverträge mit den Versicherungsnehmern können formlos abgeschlossen werden, der Versicherer muss ihnen jedoch eine Original-Urkunde des Versicherungsvertrags übergeben. Diese Urkunde wird für gewöhnlich als Police oder Versicherungsschein bezeichnet.
Von den freiwilligen Individualversicherungen ist die gesetzliche Sozialversicherung abzugrenzen. Dabei handelt es sich um das soziale Sicherungssystem des Sozialstaats Deutschland. Jeder abhängig Beschäftigte ist in der Sozialversicherung pflichtversichert. Zur Sozialversicherung zählen die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung. Die Träger dieser Versicherungen sind die gesetzlichen und privaten Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesarbeitsagentur und die Berufsgenossenschaften. Die Versicherungsbeiträge werden nach der Höhe des Bruttoentgelts bemessen, jedoch nur bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze. (Oberhalb dieser tritt die Befreiung von der Versicherungspflicht ein und eine private Krankenversicherung kann sie versichern.) Was darüber hinaus geht, wird bei der Berechnung der Gesetzlichen nicht mehr berücksichtigt. Bis auf die Unfallversicherung, die komplett vom Arbeitgeber zu tragen ist, werden die Versicherungsbeiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichtet. Die Rechtsgrundlage für die Sozialversicherung sind die Sozialgesetzbücher. Für Angelegenheiten der Zusatzversicherung berät Sie der Experte Zahnversicherung.
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Lesen Sie hierzu auch den Zahnzusatzversicherung Warentest, der mit vielen Details über die jeweilige Versicherung berichtiet. Wenn Sie ihre Altersvororge verkaufen möchten, sollten Sie sich vorher umfassend informieren.