Die Auszahlung der Rentensumme erfolgt ab dem 60. Lebensjahr und wird fortwährend monatlich überwiesen. Oft wird bei Vertragsabschluss eine feststehende Mindesthöhe der Rente garantiert und auch der steuerpflichtige Anteil wird festgelegt, sobald das Rentenalter erreicht wurde.
Bis zum Jahr 2040 sind Leistungen aus der Rürup-Rente nur eingeschränkt steuerpflichtig. Renten, die zum ersten Mal im Jahr 2005 ausgezahlt wurden, müssen nun immer zu 50 % versteuert werden. Der steuerpflichtige Prozentsatz steigt bis 2020 jedes Jahr um 2 % und bis zum Jahr 2040 nur noch um 1 % an. Daraus ergibt sich für das Jahr 2040 eine 100-prozentige Versteuerungspflicht von erstmalig ausgezahlten Rürup-Renten.
Für den Todesfall des Versicherten während der Rentenphase hält die Rürup-Rente auch einige Besonderheiten bereit. Das angesparte Kapital, das rechnerisch noch nicht in Form der Rente ausgezahlt wurde, verfällt nämlich. Im Gegensatz zu herkömmlichen Rentenversicherungen gibt es bei dieser Form der privaten Rentenversicherung keine Rentenzeitgarantie. Wenn der Anleger aber verheiratet ist, kann er eine Hinterbliebenen- oder Lebenspartnerrente für seinen Ehepartner beantragen. Je nach Versichrungsanbieter werden in diesem Fall verschiedene Vorgehensweisen angeboten. Entweder der Hinterbliebene bekommt einen bestimmten Prozentsatz der Hauptrente zugeschrieben, oder es wird eine Quasi-Rentengarantiezeit festgelegt. Das bedeutet zum Beispiel bei einer auf zehn Jahre festgelegten Leistung und einem Todesfall nach fünf Jahren, dass die Summe der verbleibenden fünf Jahre Rentenanspruch in eine lebenslange Rente des Hinterbliebenen beziehungsweise in die Rente der Kinder finanziert wird.