Was passiert, wenn man selbständig wird?

Wie im ersten Abschnitt schon deutlich gemacht wurde, sind Selbständige nur dann zulagenberechtigt, wenn sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Der Selbständige, der keiner gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, kommt nicht in den Genuss, vom Staat im Rahmen der Riester Rente gefördert zu werden.

Die Ausnahme besteht dann, wenn der Ehepartner aufgrund seiner Tätigkeit zulagenberechtigt ist. Dann fällt man auch als Selbständiger in den Kreis der Berechtigten und kann Zuschüsse für eine private Altersvorsorge beziehen.

Hat man vor der Selbständigkeit eine Riester Rente abgeschlossen und dafür Zulagen kassiert und ist nun nicht mehr förderungsfähig, kann man den bestehenden Vertrag ruhen lassen, ohne sich das geld auszahlen zu lassen. In dem Fall bleiben einem die bisher gezahlten Zuschüsse erhalten. Als Ersatz kann man dann zum Beispiel eine Rürup Rente abschliessen, die sich aufgrund ihrer Steuerbegünstigung besonders für Selbständige eignet. das macht auch besonders dann Sinn, wenn man zu den besser Verdienenden gehört, bei denen eine Steuerersparnis weit mehr Vorteile bringt als die Riester Rente, die eher für Geringverdiener geeignet ist.

Ist man verheiratet und der Ehepartner zulagenberechtigt, kann man seinen Vertrag einfach weiterführen, da man in dem Fall ja auch die staatliche Förderung als Ehepartner eines Zulagenberechtigten erhalten kann. Gehört der Ehepartner nicht zu dem Personenkreis, der Anspruch auf die Zulage hat, kann man als Selbständiger mit einem kleinen und völlig legalen Trick die Situation so verändern, dass beide das Recht auf die volle staatliche Förderung bekommen können.

Um das zu erreichen, muss man seinen Ehepartner nur in einer geringfügigen Tätigkeit einstellen, bei der der Ehepartner auf die mögliche Versicherungsfreiheit verzichten muss.

So wird der Ehepartner dann zum versicherungspflichtigen Angestellten, zahlt in die gesetzliche Rentenversicherung ein und gehört damit zum Kreis der Menschen, die zulagenberechtigt sind. Man selber kommt dann wiederum als dessen Ehepartner in den Genuss, die staatliche Förderung erhalten zu können.