Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung erst dann gekündigt wird, wenn die Police der Privaten Krankenversicherung vorliegt. Erst dann - oder auch bei Vorlage einer verbindlichen Aufnahmebestätigung - sollte der Versicherte die Gesetzliche Krankenversicherung kündigen. Diese muss schriftlich unter Vorlage der neuen Versicherungsbescheinigung erfolgen.
Ein freiwillig Versicherter kann die Kasse mit Wirkung zum Ende des übernächsten Monats kündigen.
Ein Wechsel oder auch Rückwechsel in die Private Krankenversicherung ist nur dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass innerhalb der letzten drei Jahre das Jahresbruttoeinkommen über € 47.770,-- lag und auch im kommenden Jahr übersteigen wird. Erst dann kann die Gesetzliche Krankenversicherung gekündigt werden.
Wenn die Kündigungsbestätigung nicht kurzfristig übersandt wird, ist angeraten, die entsprechende Krankenkasse anzumahnen, die erforderliche Bestätigung zu erteilen, da der Versicherungswechsel nur dann pünktlich erfolgen kann, wenn die Bestätigung vorliegt. Ein angemessener Zeitraum für die Vorlage der Kündigungsbestätigung sind zwei Wochen.
Im Übrigen muss ein Arbeitgeber durch den Versicherten über den Versicherungswechsel informiert werden. Auch bei einer Privaten Krankenversicherung übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge - allerdings nur bis zur Höchstgrenze der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Es ist bei der Suche nach der richtigen Privaten Krankenversicherung ferner darauf zu achten, dass einige Versicherungsträger den Eintritt in die Versicherung nur bis zu einem bestimmten Höchstalter zulassen.