Die Leistungen, die von den Gesetzlichen Krankenkrassen angeboten werden, sind gesetzlich vorgeschrieben.
Hiernach müssen sie die Kontrolluntersuchungen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten übernehmen. Hierzu gehören auch die Standardimpfungen. Therapien schwerer und langwieriger Krankheiten sowie die Behandlung von Unfällen und deren Nachsorge haben sie ebenfalls zu tragen.
Der Haus- oder Facharzt ist frei wählbar, sofern er mit den Gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeitet. Hierfür fällt allerdings eine Praxisgebühr in Höhe von € 10,-- pro Quartal an. Bei Arztbesuchen auf Überweisung entfällt diese Gebühr.
Bei einem stationären Aufenthalt tritt die Gesetzliche Krankenversicherung für allgemeine Pflegeleistungen ein. Die Unterbringung erfolgt in einem Mehrbettzimmer. Hierbei fällt für die Versicherten ein Eigenanteil von € 10,-- pro Tag für max. 28 Tage im Jahr an. Alle Versicherten unter 18 Jahren müssen diesen Eigenanteil noch nicht tragen.
Medikamentengebühren übernimmt ebenfalls die Versicherung. Allerdings müssen diese Medikamente vom Arzt verschrieben worden sein und dürfen nicht frei verkäuflich sein. Der Versicherte hat einen Eigenanteil in Höhe von 10 % (mindestens € 5,--; höchstens € 10,--) zu tragen.
Krebsvorsorgeuntersuchungen werden bei Frauen ab dem 20. Lebensjahr und bei Männern ab dem 45. Lebensjahr übernommen.
Heilmittel wie Krankengymnastik oder Sprachtherapie werden ebenfalls übernommen. Hier besteht aber ein Eigenanteil von 10 % der Kosten. Alle Versicherten über 18 Jahre zahlen zusätzlich € 10,-- pro Verordnung.
Es besteht ein Anspruch aufs Hilfsmittel, soweit sie von einem Arzt verordnet werden und nicht als Gegenstände des täglichen Lebens deklariert werden können. Hierunter fallen u. a. Rollstühle, Prothesen oder Hörgeräte in einfacher Ausführung. In vielen Fällen gelten hier auch Festbeträge, bis zu deren Grenze eine Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung erfolgt. Bei Hilfsmitteln wie Einlagen, Kompressionsstrümpfen oder Bandagen muss der Versicherte einen Eigenanteil in Höhe von 20 % zahlen.
Bei Kindern unter 12 Jahren kann der Versicherte im Krankheitsfall des Kindes zehn Arbeitstage im Hause verbringen, um das Kind zu pflegen. Die Gesetzliche Krankenversicherung gewährt für diesen Fall Kinderkrankengeld.
Zahnbehandlungen übernimmt die Krankenkasse ebenfalls. Zahnersatz aber wird befundabhängig mit festen Beträgen bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses beträgt etwa die Hälfte der so genannten Standardtherapie.
Die Fahrtkosten von Versicherten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind - so z. B. bei Blinden oder Gehbehinderten - werden ebenfalls erstattet.