Es ist zwar möglich ein Testament handschriftlich aufzusetzen, wofür nicht mehr als ein Zettel und ein Stift benötigt wird, jedoch ist es ganz so einfach nicht. Denn es gibt strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen und werden diese nicht eingehalten, so wird das gesamte Testament durch die gesetzliche Erbfolge ersetzt. Dies wird auf einen Großteil, der in den Schubläden der Deutschen liegenden Testamente zutreffen. Zudem kann ein Testament jederzeit geändert werden, sodass es für den Erben keinerlei Sicherheit bietet.
Es gibt einige vom BGB zur Verfügung gestellten Regelungsmöglichkeiten, die erst mit dem Tod des Erblassers eintreten. Eine Möglichkeit ist die Schenkung, die auch ohne Probleme noch zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen werden kann. Eine notarielle Urkunde ist hier nicht notwendig, sofern sich Erblasser und Erbe über die Unentgeltlichkeit dieser Handlung einig sind. Sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich gehört die Schenkung dem Erben.
Schwieriger wird es schon, wenn die Schenkung nicht sofort stattfinden soll. Das BGB sieht vor, dass das Erbrecht in dem Fall angewendet wird, dass der Beschenkte den Schenkenden überlebt. (Weitere Informationen zum Erbrecht in Deutschland finden sie auf der Seite www.erbrecht-heute.de) Eine Schenkung muss also vor Versterben des Schenkenden vollzogen sein. „Vollzogen“ heißt allerdings nicht, dass der Beschenkte die Schenkung auch wirklich erhalten haben muss. In Gerichtsfällen reichte es schon aus, wenn der Schenkende ein Bankkonto mit Kontovollmacht abgetreten hat, da er so alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, damit die Leistung ohne weiteres Zutun in das Vermögen des Beschenkten übergehen kann.
Ansonsten bliebe noch der Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Tod. Dieser verpflichtet ein Geldinstitut bzw. einen Versicherer nach dem Tod des Erblasser einem Dritten den vereinbarten Vermögenswert zuzuteilen. Meist handelt es sich bei dieser Konstruktion um eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung für eine dritte Person. Was ein Dritter aus einem solchen Vertrag erwirbt ist kein gesetzlicher Nachlass und muss somit auch nicht versteuert werden.