Verbraucherschutz

Um Kunden vor dubiosen Kreditvergaben und somit vor finanziellen Verlusten zu schützen, müssen Kreditverträge wichtige Angaben enthalten. Diese Angaben werden nach BGB §§ 491 ff. (früher Verbraucherkreditgesetz) geregelt.
Diese Angaben dienen der Übersichtlichkeit und sollen den Verbraucher in erster Linie über alle vertragesrelevanten Daten informieren. Weiterhin sind Klauseln im Kreditvertrag verboten, die den Kunden besonders beachteiligen würden.
Generell ist bei Kreditverträgen zwischen einer Privatperson und der Bank immer die Schriftform zu verwenden.


Neben den Angaben von Kreditbetrag, Laufzeit, Bearbeitungsgebühren und Kosten enthält der Kreditvertrag auch Auszahlungs- und Bereitstellungsmodalitäten sowie den Verwendungszweck und die Art der Rückzahlung.
Besonders hervorzuheben ist jedoch der effektive Jahreszins, der immer angegeben werden muss. Diese Angabe ist auch nach der Preisangabenverordnung notwendig. Auch die Aufstellung der Gesamtkosten (bei Ratenkrediten) muss enthalten sein.


Weiterhin muss dem Darlehensnehmer das ihm gesetzlich zustehende Widerrufsrecht eingeräumt werden. Innerhalb von zwei Wochen nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages hat der Kunde hier das Recht, den Kredit ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. Dieser Widerruf ist schriftlich, per Post, Fax oder Mail, möglich.
Sollten die oben genannten Formvorschriften nicht eingehalten werden, kann ein Darlehensvertrag nichtig sein. Auch das Fehlen von Sicherheiten führt zur Nichtigkeit.

Wenn Sicherheiten im Kreditvertrag nicht aufgeführt wurden, können diese nur bei einem Nettodarlehensbetrag von über EUR 50.000,00 gefordert werden.
Sollte in einem Darlehensvertrag ein unzulässig hoher Zins vereinbart worden sein (Wucher), ist der Vertrag ebenfalls nichtig. Unzulässig ist ein Zins dann, wenn der 100 % über dem marktüblichen Zins liegt. Stromvergleich für Verbraucher.